Aktuelles vom Bernischen und Schweizerischen Fischereiverband

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Dringlichkeitsrecht Restwasser aufgehoben: Fischerei-Verband lobt Bundesrat Rösti

Früher als geplant hebt der Bundesrat die Verordnung über die befristete Er-höhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken auf. Der Schweizerische Fischerei-Verband SFV reagiert erfreut und lobt den zuständigen Bundesrat Albert Rösti für sein pragmatisches Handeln.

Um was geht es? Der Bundesrat hat letzten September von seiner Dringlichkeitskompetenz Gebrauch gemacht und bei bestimmten Wasserkraftwerken die Restwassermengen –befristet für den Winter 2022/23 – gesenkt. Dieser Beschluss zur Erhöhung der Stromproduktion wurde in Erwartung einer Strommangellage gefasst.

Im letzten Herbst zeigte sich der Schweizerische Fischerei-Verband noch „besorgt“ über diesen Schritt, obwohl die befristete Senkung der Restwassermengen weniger schlimm ist als die Sistierung der Restwasservorschriften bei Neukonzessionierungen. Da die befürchtete Strommangellage ausgeblieben ist, hat Albert Rösti als Chef  des Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat die vorzeitige Aufhebung dieses Notrechts vorgeschlagen.

Kampf bei Neukonzessionierungen

„Damit beweist Albert Rösti, dass er in der Umweltpolitik einen pragmatischen, verlässlichen Kurs fährt“, lobt ihn Ständerat Roberto Zanetti, Zentralpräsident des Schweizerischen Fischerei-Verbandes. Das habe sich auch in der nationalrätlichen Monsterdebatte zum Mantelerlass betreffend sichere Stromversorgung gezeigt, als Rösti das Parlament mehrmals und eindringlich davor warnte, den seinerzeitigen Kompromiss bei den Restwassermengen anzutasten.

Damit ist die Sistierung der Restwasservorschriften bei Neukonzessionierungen gemeint. „Nach der Aufhebung der befristeten Senkung der Restwassermengen können wir Fischer uns mit voller Kraft auf die Verteidigung der geltenden Restwasser-Vorschriften bei Neukonzessionierungen konzentrieren. Dabei haben wir in Bundesrat Rösti einen verlässlichen Verbündeten“, sagt Zanetti.

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